AGB

Im Falle von Erkrankung oder Unfall der Hunde werden die nötigen tierärztlichen Massnahmen veranlasst. 
Die Kosten trägt der Tierhalter.
Weiters verpflichtet sich der Tierhalter das Tier nach Ablauf des oben genannten Zeitraumes wieder zu sich zu nehmen. 
Bei Nichtabholung eines Pensionsgastes zum vereinbarten Termin tritt eine einwöchige Behaltefrist in Kraft. Danach wird das Tier entweder weitervermittelt oder einer Tierschutzorganisation übergeben.
Auch bei früherer Abholung werden die reservierten Tage verrechnet.
Der Tierbetreuer verpflichtet sich, die Hunde bestmöglich nach den Angaben des Tierhalters zu
versorgen und zu betreuen und haftet daher nicht für Krankheiten oder Todesfall des/der Tiere(s) während der Betreuungszeit. Es gelten im übrigen die Bestimmungen des OR Art473ff.